Baustrom steuerlich absetzbar
Ja – Baustrom steuerlich absetzbar.
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Oder senden Sie uns freundlicherweise einfach eine eMail an Post@Baustrom-Baustromverteiler.de mit Ihren Fragen.
Wir melden uns sehr kurzfristig bei Ihnen, um Ihnen alle Fragen rundum Baustrom zu beantworten.
Es gibt wohl keinen, der sich nicht über die hohe Steuerlast beschwert, die der Fiskus ständig vom „Kleinen Mann“ abfordert.
Wer steuerlich mindernde Beweggründe vorweisen kann, freut sich meist über eine Rückzahlung der zuviel gezahltem Steuern.
Ob Baustrom steuerlich absetzbar ist hängt von vielen Faktoren ab.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Baustrom als Werbungskosten geltend gemacht werden oder als außergewöhnliche Belastung.
So lässt der Fiskus z.B. zu, dass Rechnungen für Renovierungen, Ausbesserungen und Modernisierungen anteilig von der Steuer abgesetzt werden können.
Werden dabei bauliche Veränderungen getroffen, kann auch der Baustrom steuerlich absetzbar sein.
Mieter und Hausverwalter kommen ebenso wie Eigentümer in den Genuss dieser Steuererleichterung.
Bei vermieteten Objekten können die Anschaffungs- und Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden und damit ist auch der Baustrom steuerlich absetzbar.
Genauso bei Beschädigung oder Zerstörung durch Naturkatastrophen, wie bei den vielen Überschwemmungen in Wohngebieten in den letzten Jahren geschehen.
Ist der Baustrom steuerlich absetzbar für die vorgenannten Gründe, geht das größtenteils nur durch eine Abschreibung über viele Jahre hinweg.
Welche Abschreibungsart, linear oder degressiv, dafür in Frage kommt, sollte ein Steuerberater klären, falls man mit dem Dschungel von Vorschriften in der Steuererklärung selbst nicht zurecht kommt.
Sicherlich spielen bei der Frage, ob der Baustrom steuerlich absetzbar ist oder nicht, hierbei auch die besonderen Umstände eine Rolle.
Ist das Gebäude vermietet, wird es selbst genutzt, sind die Baumaßnahmen aus Schadensersatzgründen vorgenommen worden oder liegt eine Mischform vor.
Jeder ist gut beraten, sich alle Ausgaben zu notieren und alle Rechnungen akribisch zu sammeln.
Soll nur der Baustrom steuerlich absetzbar sein, dann ganz besonders diese Belege aufbewahren.
Ein Steuerbüro oder ein Lohnsteuerhilfeverein kann damit bestimmt etwas anfangen.
Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen
Wenn Baustrom steuerlich absetzbar ist, können auch Werbungskosten geltend gemacht werden.
Zumindest dann, wenn der Baustrom für das Errichten eines Büros oder Arbeitszimmers verwendet wurde.
Alle Ausgaben, die unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängen sind steuerlich absetzbar.
Dazu gehören auch Kontogebühren, Prüfgebühren für die Überprüfung der Baustromverteiler oder Versicherungen für die Baustelle und für die Berufsgenossenschaften.
Lediglich der Verbrauch an Energie ist möglicherweise nicht als Baustrom steuerlich absetzbar.
Als außergewöhnliche Belastung ist der Baustrom steuerlich absetzbar wenn es sich um Katastrophen oder Unglücke handelt.
Bergsturz, Erdbebenschäden oder Flutschäden, die nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind, können auf alle Fälle als steuermindernd angesehen werden.
Es gibt sicher noch viele Möglichkeiten den Baustrom steuerlich absetzbar zu machen.
Als Laie wird man sicherlich an den vielen Klauseln und Angaben scheitern.
Aber man sollte nichts unversucht lassen, den Fiskus an seinen Baumaßnahmen zu beteiligen.
Ein gutes Steuerbüro oder ein Lohnsteuerhilfeverein kosten nicht die Welt, können aber vieles von Staat zurückholen, was anderweitig sinnvoller eingesetzt werden kann.
Wir können und dürfen für Sie keinerlei Steuerberatung erbringen, wenden Sie sich bei Steruerfragen bitte freundlicherweise an Ihren Steuerberater.
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